Die rechtliche Zulässigkeit von “Peer-to-peer Kreditvermittlungskonzepten” in Deutschland – Rechtslage in Deutschland

Gleich vorweg geschickt!! Selbstverständlich ist alles völlig legal und Behörden-Rechtlich abgesichert!

Bei der Peer-to-peer Kreditvermittlung übernimmt nämlich ein Kooperationspartner (zum Beispiel die SWK Bank im Falle von Auxmoney) die Kreditabwicklung zwischen dem Kreditsuchenden und den Anlegern. In der Regel handelt es sich dabei um namhafte Direktbanken, die sich auf die Vergabe von Krediten über das Internet spezialisiert haben. Wir stellen Ihnen deshalb auch nur solche Dienstleister vor, die dieses Kriterium erfüllen.

Für den Interessierten wollen wir Ihnen jedoch im Anschluß auch das „Wie“ und „Warum“ und die Hintergrundinformationen kurz erläutern!

Erfahrungsgemäß betrachten Menschen etwas „Neues“ in der Regel immer mit etwas Skepsis! Besonders gilt dies, wenn es um das eigene Geld geht! Denn es ist natürlich verständlich, dass man sein hart verdientes Geld nicht irgendwelchen Abenteuern unterwerfen möchte!

Die ersten Fragestellungen richten sich daher besonders in Richtung „rechtliche Rahmenbedingungen“, „unter welchen Auflagen können Institute agieren“ oder „Welcher Aufsichtspflicht bzw. welchen Aufsichtsorganen“ unterliegen Bankinstitute bzw. in unserem Fall „Peer-to-peer Kreditvermittlungsdienstleister“. Letztlich zielt alles darauf ab, sichere Rahmenbedingungen (d.h. Thema „Sicherheit“) zu gewährleisten.

Die erste wirkliche Peer-to-peer Kreditvermittlungsplattform „smava“ war vor knapp zehn Jahren in Deutschland gestartet. Seither tummeln sich einige weitere auf dem Markt!

Im Kern des Problemes geht es um den Geldverleih von Privatpersonen an Privatpersonen – ohne, dass eine klassische Bank eingeschaltet werden muss. Es kam daher schnell die Frage auf, ob Peer-to-peer Kreditvermittlung in Deutschland bankenrechtlich zulässig sind bzw. ob diese konzessionspflichtig sind.

Das zuständige Aufsichtsgremium in Deutschland, die BaFin, hat dazu in der aktuellen Ausgabe ihres “BaFin Journals” öffentlich Stellung genommen weshalb wir dieses zitieren möchten:

“Für die reine Vermittlung von Krediten ist dabei keine Bankerlaubnis erforderlich. Kreditvermittlungsplattformen stehen demnach für sich genommen grundsätzlich nicht unter der Aufsicht der BaFin.”

Die Grundsatzentscheidung fiel damit positiv aus! Weiters meinte die BaFin in dieser Angelegenheit:

“Abhängig von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung des einzelnen Geschäftsvorhabens können sowohl die Nutzer der Kreditvermittlungsplattform als auch die Betreiber der Plattform selbst erlaubnispflcihtige Bankgeschäfte betreiben.”

Und…

”Problematisch wird es demzufolge, wenn die Kreditgeber anfangen, ihre “privaten” Kredite entweder “gewerbsmäßig” oder in einem Umfang zu vergeben, “der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert“. Und die Schwelle der Gewerbsmäßigkeit ist der BaFin zufolge schnell erreicht:

“Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsbetrieb [Anm.: also die Aktivität des Nutzers] auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber ihn mit Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Hiervon ist bereits beim Abschluss eines einzelnen Geschäfts auszugehen, wenn die Absicht der – auch nur unregelmäßigen – Wiederholung besteht.”

Sie sehen also, daß Peer-to-peer Dienstleister, die sich keiner Bank als Vermittler bedienen, rechtlich in einer Grauzone befinden! Daher stellen wir Ihnen nur jene Peer-to-peer Dienstleister vor, die auch rechtlich für Sie als Kunde unbedenklich sind!

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